Rn. 38

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

§ 34d Nr 5 S 1 EStG Fall 2 erfasst auch Einkünfte, die von ausländischen öffentlichen Kassen (zum Begriff der öffentlichen Kasse s § 49 Rn 200ff (Viebrock) und s § 3 Rn 441ff (Handzik) mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden (Kassenstaatsprinzip). Klarstellend fügt § 34d Nr 5 S 2 EStG hinzu, dass dagegen Einkünfte, die von einer inländischen öffentlichen Kasse einschließlich der Kassen der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, auch dann als inländische gelten (und damit nicht § 34d EStG unterfallen), wenn die Tätigkeit in einem ausländischen Staat ausgeübt wird oder worden ist. Zu denken ist jedoch an einen Erlass (§§ 163, 227 AO). S auch die Spiegelbild-Vorschrift in § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b EStG.

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