da) Um entstandene Ermäßigungsansprüche gekürzt (Rechtslage ab VZ 2007)
Rn. 34
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Hierzu s Rn 32, 32a. Ob ein solcher Ermäßigungsanspruch (zB Vergütungs- oder Erstattungsansprüche) entstanden ist, richtet sich dabei nach dem (Steuer-)Recht des betr Staates. Dieser Ermäßigungsanspruch muss in dem Staat, in dem die ausländischen Einkünfte erzielt worden sind, bestehen (Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 61).
db) Keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegend (Rechtslage bis einschließlich VZ 2006)
Rn. 35
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Die Darstellung der Rechtslage bis einschließlich VZ 2006 entfällt aus Aktualitätsgründen
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