Rn. 75

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Wie bei § 34c Abs 2 EStG ist die ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen und schlägt auf die GewSt durch (§ 7 GewStG), sofern nicht § 8 Nr 12 GewStG eingreift (s Rn 14).

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