Rn. 48

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Entspricht der ausländische VZ dem inländischer VZ, so ergeben sich durch § 34c Abs 1 S 3 EStG keine Probleme. Anders liegt der Fall, wenn inländischer und ausländische VZ auseinander fallen: So bemaß sich zB die Schweizer Bundessteuer für zwei Jahre nach dem Einkommen der vorangegangenen Zweijahres-Periode (sog Pränumerando-Besteuerung mit Vergangenheitsbemessung).

 

Rn. 49

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

 

Beispiel:

Die Schweiz legte als Steuer für die Jahre 03 und 04 (Zweijahres-Veranlagung) das Einkommen der Jahre 01 und 02 zugrunde (Art 43 Abs 1 aF des BundesG über die direkte Bundessteuer). Betrage zB das Einkommen für 01 und 02 zusammen umgerechnet EUR 80, und entfalle darauf eine schweizerische Steuer von insgesamt umgerechnet EUR 10, so war diese Steuer zur Hälfte (= EUR 5) in 03 und in 04 zu bezahlen. Diese EUR 5 an schweizerischer Steuer war in Deutschland in 03 und in 04 jeweils anrechenbar (BFH BStBl II 1991, 922; FG Köln DStRE 2000, 588; H 34c Abs 3 EStH 2018).

Zu beachten ist allerdings, dass die Schweiz nunmehr die einjährige Postnumerando-Besteuerung (wie in Deutschland auch) für natürliche Personen eingeführt hat (s Art 40 41 BundesG über die direkte Bundessteuer (DBG) v 14.12.1990, AS 1991, 1184). Damit hat sich diese Problematik erledigt.

 

Rn. 50

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Aus § 34c Abs 1 S 3 EStG folgt für Vorauszahlungen auf die ausländische Steuer: Nur in dem VZ, in dem die ausländischen Einkünfte, auf denen die Vorauszahlungen beruhen, zu versteuern sind, sind sie anrechenbar (glA Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 85).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge