Rn. 119

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Tz VI ATE (BMF BStBl I 1983, 470) enthält Verfahrensvorschriften. Es gilt Folgendes:

  • ArbG oder ArbN müssen beim Betriebsstätten-FA (§ 41 Abs 1 S 1 EStG) die Freistellung des Arbeitslohns vom LSt-Abzug beantragen. Das FG He (1 K 501/16, openJur, Rev, Az des BFH I R 7/18) lässt den Antrag sogar nach Eintritt der Bestandskraft und bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung zu. Ein Nachweis, dass vom ArbN im Tätigkeitsstaat eine der deutschen LSt bzw ESt entsprechende Steuer erhoben wird, ist nicht nötig.
  • Die Voraussetzungen nach Tz I und II ATE sind glaubhaft zu machen. Dann kann das FA eine sog Freistellungsbescheinigung erteilen, solange dem ArbG eine Änderung des LSt-Abzugs noch nach § 41c EStG möglich ist.
  • Der ArbG muss den begünstigten Arbeitslohn im Lohnkonto (§ 4 LStDV), auf der LSt-Karte (§ 39 EStG, bis VZ 2010), der besonderen LSt-Bescheinigung (§ 39d EStG aF bis einschließlich VZ 2011) sowie dem Lohnzettel getrennt vom übrigen Arbeitslohn angeben. Die Freistellungsbescheinigung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen. Für ArbN, die während des Kj nach dem ATE steuerfreien Arbeitslohn bezogen haben, darf der ArbG weder die LSt nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn (permanenter Jahresausgleich) ermitteln noch einen LStJA durchführen. Bis zur Ausschreibung der LSt-Bescheinigung sowie des Lohnzettels ist der ArbG berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher noch nicht erhobene LSt nachträglich einzubehalten, wenn er erkennt, dass die ATE-Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Macht der ArbG davon keinen Gebrauch oder kann die LSt nicht nachträglich einbehalten werden, muss er dies dem Betriebsstätten-FA anzeigen.
  • Soweit nicht bereits vom LSt-Abzug abgesehen worden ist, muss dies der ArbN bei seinem Wohnsitz-FA (§ 19 Abs 1 S 1 AO) beantragen.
 

Rn. 119a

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Der ATE ist eine Billigkeitsregelung, die gegenüber § 163 AO lex specialis ist (FG He 1 K 501/16, openJur, Rev, Az des BFH I R 7/18).

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