Rn. 153
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Der zwangsweise Abzug ausländischer Steuern bei der Einkünfteermittlung wird durch § 34c Abs 6 S 5 EStG zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen (BFH BFH/NV 2019, 394) angeordnet, falls ein DBA-Staat Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn,
- Fall 1: die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen (vgl mit § 42 AO und § 50d Abs 3 S 1 EStG), zB wenn der StPfl die Einkünfte künstlich in den DBA-Staat verlegt und er damit die ausl Steuer selbst verursacht hat (BFH BFH/NV 2019, 394) oder
- Fall 2: das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen