Rn. 153

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Der zwangsweise Abzug ausländischer Steuern bei der Einkünfteermittlung wird durch § 34c Abs 6 S 5 EStG zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen (BFH BFH/NV 2019, 394) angeordnet, falls ein DBA-Staat Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn,

  • Fall 1: die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen (vgl mit § 42 AO und § 50d Abs 3 S 1 EStG), zB wenn der StPfl die Einkünfte künstlich in den DBA-Staat verlegt und er damit die ausl Steuer selbst verursacht hat (BFH BFH/NV 2019, 394) oder
  • Fall 2: das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte.

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