Rn. 58

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Werden die Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt, so ist in diesem Verfahren über den Steuerabzug zu entscheiden. Der Antrag ist grundsätzlich im Feststellungsverfahren zu stellen (BFHE 229, 252; R 34c Abs 4 S 4 EStR 2012; Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 108), da die abzuziehenden ausländischen Steuern zu BA bzw WK auf der Ebene der Gesellschaft werden. Jeder Beteiligte kann einen solchen Antrag stellen (R 34c Abs 4 S 5 EStR 2012) oder auch nicht (dh kein einheitlicher Antrag insoweit erforderlich, glA Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 108).

 

Rn. 59

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Hat ein StPfl in einem VZ neben den festzustellenden Einkünften andere ausländische Einkünfte aus demselben Staat als Einzelperson und/oder als Beteiligter bezogen, so muss er sein Wahlrecht einheitlich ausüben (OFD Ffm, Vfg v 25.08.1994, RIW 1995, 78). Bei divergierendem Wahlrecht ist die Ausübung oder Nichtausübung des Antragsrechts in der zuerst beim zuständigen FA eingegangenen Feststellungs- oder Steuererklärung maßgebend (R 34c Abs 4 S 6 EStR 2012). Zur Rücknahme der ausgeübten Wahl s Rn 56.

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