Rn. 95

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Sinn und Zweck des § 34c Abs 5 EStG ist es, die mit der Anrechnung nach § 34c Abs 1 EStG verbundenen Nachteile gegenüber früheren Verwaltungsregelungen auszugleichen oder zu mildern (BFH BStBl II 1988, 893; ähnlich BFH BFH/NV 1992, 248). Die Vorschrift hat Auffangcharakter (BFH BStBl II 1991, 926). Durch diese Verwaltungsvorschriften hat die FinVerw ihr Ermessen gebunden ("Selbstbindung der Verwaltung"), dh, soweit die dortigen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, kann der StPfl auf den Erlass der Billigkeitsmaßnahme vertrauen (Ermessensreduzierung auf null) (FG BBg v 16.12.2014, 4 K 4264/11, EFG 2015, 928 rkr).

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