Rn. 162

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Nach § 3 Abs 1 FAG können StPfl, deren Einkünfte aus dem Betrieb einer Forstwirtschaft zu den Einkünften aus LuF iSd § 13 EStG rechnen, unter bestimmten Voraussetzungen eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden, sofern dieser (entweder aufgrund Buchverführungsverpflichtung bzw freiwillig) nach § 4 Abs 1 EStG ermittelt wird; demzufolge sind von der vorstehend genannten Rücklagenbildung diejenigen Forstwirte ausgeschlossen, deren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt bzw geschätzt wird (zu Letzteren BFH v 24.01.1990, BStBl II 1990, 426 für die insoweit analoge Rechtslage bei Anwendung des § 6b EStG) bzw LuF mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG.

Die Rücklage können gemäß § 3 Abs 2 FAG auch natürliche Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen in Anspruch nehmen, bei denen der nach § 5 EStG ermittelte Gewinn aus dem Betrieb von Forstwirtschaft steuerlich als Einkünfte als Gewerbebetrieb zu qualifizieren ist.

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