Rn. 49

Stand: EL 157 – ET: 04/2022>

Nach der mE zutreffenden Auffassung der FinVerw (s R 34b.1 Abs 4 EStR 2012) ist davon auszugehen, dass für jeden Betrieb mit eigenständiger Gewinnermittlung die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen gesondert zu ermitteln und zeitanteilig dem jeweiligen VZ zuzurechnen sind (aA nach wie vor Hiller, StW 2012, 107 unter 2.f.bb.). Diese Sachbehandlung zwingt aber auch dazu, dass die verschiedenen Holznutzungen aus sämtlichen dem StPfl zuzuordnenden Einzelbetrieben bzw Mitunternehmerschaften in einem ersten Schritt zu saldieren (s H 34b.5 EStH 2020 "Beispiel") und in einem zweiten Schritt entsprechend den jeweiligen Wj des Einzelbetriebs bzw der Mitunternehmerschaft zeitanteilig dem jeweiligen VZ zuzuordnen sind.

 

Rn. 50

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Erzielen zusammenveranlagte Ehegatten jeweils aus eigenen Quellen Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen, hat ehegattenübergreifend eine Saldierung der positiven wie negativen Einkünfte aus den verschiedenen Holznutzungen zu erfolgen, weil sie für die Frage der Tarifermäßigung wie ein StPfl zu behandeln sind; R 26b Abs 1 EStR 2012 hindert dies nicht, weil diese Regelung nur für die Ermittlung der Einkünfte, nicht aber für den Tarif gilt.

 

Rn. 51–54

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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