Rn. 105

Stand: EL 157 – ET: 04/2022>

Von den Einnahmen aus sämtlichen Holznutzungen sind die damit in sachlichem Zusammenhang stehenden BA des Wj abzuziehen, die in der Gewinnermittlung enthalten sind; eine wirtschaftsjahresübergreifende Betrachtungsweise – wie dies noch R 34b.4 S 1 EStR bis einschließlich VZ 2011 vorsah – ist ausgeschlossen. Diese Sachbehandlung führt insbesondere bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG und bei buchführenden Betrieben bei gleichzeitiger Anwendung des § 4 ForstschAusglG immer dann zu überhöhten tarifbegünstigten Einkünften, wenn die mit der Holznutzung in Zusammenhang stehenden BA in vom Wj der Verwertung abweichenden Wj geleistet werden (glA Stalbold in H/H/R, § 34 EStG Rz 18, April 2021). Bei Gewinnermittlung nach § 51 EStDV ist der Zeitpunkt der Verausgabung – mit Ausnahme der gesondert abzugsfähigen Wiederaufforstungskosten – dagegen unbeachtlich, da der Abzug der pauschalierten BA grundsätzlich im Wj der Verwertung erfolgt.

 

Rn. 106

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

In "sachlichem Zusammenhang" stehen Verwaltungskosten, Steuern, Zwangsbeiträge und Betriebskosten; evtl Aufwendungen für eine noch im BV befindliche Wohnung, Jagdkosten, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung, AfA auf gewillkürtes BV uÄ sind dagegen nicht zu berücksichtigenden. Erhöhte AfA, Sonder-AfA sowie in der Gewinnermittlung zu Recht vorgenommene Buchwertminderungen und -abgänge sind zu berücksichtigen, nicht dagegen ein in Anspruch genommener IAB. Wiederaufforstungskosten sind einzubeziehen, soweit sie nicht ausnahmsweise zu aktivieren sind.

Weggefallen ist die bisherige Differenzierung der BA in feste und variable; damit einhergeht insbesondere für außerordentliche, über den Nutzungssatz hinausgehende Holznutzungen eine deutliche Schlechterstellung, da es durch die gleichmäßige Verteilung sämtlicher BA über alle Nutzungen hinweg nicht mehr zu einer unterschiedlichen Zuordnung von BA kommt; bisher haben die über den Nutzungssatz hinausgehenden Kalamitätsnutzungen insofern eine überhöhte Tarifbegünstigung erfahren, als diesen nur die variablen, nicht aber auch die fixen BA anzulasten waren.

 

Rn. 107

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Wenngleich die Ermittlung der tarifbegünstigten Holznutzungen nunmehr zwar an die Gewinnermittlung anknüpft, ist doch in jedem Fall weiterhin eine eigenständige "Gewinnermittlung" für die Ermittlung der tarifbegünstigten Einkünfte erforderlich, weil sowohl Einnahmen des Forstbetriebs wie auch Ausgaben auszuscheiden sind, die mit der Holznutzung nicht in sachlichem Zusammenhang stehen.

 

Rn. 108

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Werden die BA gemäß § 51 EStDV oder § 4 ForstSchAusglG pauschaliert, sind die pauschalierten BA zuzüglich evtl gesondert abzugsfähiger Wiederaufforstungskosten, Buchwertminderungen und -abgänge beim WG Baumbestand entsprechend den vorstehenden Grundsätzen von den jeweiligen Holznutzungen abzusetzen.

 

Rn. 109

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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