Rn. 42

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Der Tarifvergünstigung nach § 34b EStG unterliegen nur die im Gesetz näher erläuterten Einkünfte bzw Gewinne aus außerordentlichen Holznutzungen (im Einzelnen s Rn 91ff). Diese sind nicht deckungsgleich mit den Einkünften aus LuF. So hat zuerst einmal bei gemischten luf Betrieben eine Abgrenzung der Einkünfte aus Landwirtschaft von denjenigen aus Forstwirtschaft zu erfolgen. Daran anschließend müssen von den Einkünften aus Forstwirtschaft noch zusätzlich diejenigen Einnahmen und Ausgaben ausgesondert werden, welche mit der Holznutzung nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

 

Rn. 43

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Darüber hinaus enthält § 34b Abs 4 EStG formale Voraussetzungen (s Rn 120ff); werden diese nicht erfüllt, handelt es sich um keine außerordentlichen, sondern um normale – nicht tarifbegünstigte – Holznutzungen.

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