Rn. 41

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Anwendung der Tarifvergünstigung des § 34b EStG ist unabhängig davon, bei welcher Einkunftsart die Holznutzungen anfallen; demzufolge kommt sie auch bei gewerblich Tätigen (Einzelunternehmen und PersGes sowie gewerblich geprägten PersGes) zur Anwendung, wenn sich die gesamten BE und BA von den übrigen Einkünften abgrenzen lassen (so bereits BFH v 25.08.1960, BStBl III 1960, 486 zur früheren Rechtslage).

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