Rn. 30

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Tarifbegünstigung des § 34b EStG steht jedem unbeschränkt StPfl zu, der im Inland oder im Ausland einen Forstbetrieb oder forstwirtschaftlichen Teilbetrieb unterhält. Dies gilt auch für den Fall, dass der StPfl den Forstbetrieb lediglich als Pächter (§ 585 Abs 3 BGB) oder als Nießbraucher (§ 1038 BGB) bewirtschaftet. Voraussetzung ist jedoch, dass dem StPfl das uneingeschränkte Nutzungsrecht an den forstwirtschaftlichen Flächen zusteht (FG Nbg v 24.11.1955, EFG 1956, 207). Hieran fehlt es, wenn einem Hofübergeber bzw Erben lediglich schuldrechtlich (im Übergabe- bzw in einem Erbauseinandersetzungsvertrag) das Recht eingeräumt wird, den Holzbestand nach Hiebsreife abzuholzen (BFH v 28.08.1952, BStBl III 1952, 268; wegen der steuerlichen Zurechnung der Einkünfte aus einer derartigen Holznutzung s § 13 Rn 138 (Mitterpleininger)).

 

Rn. 31

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Tarifvergünstigung gilt unabhängig davon, nach welcher Gewinnermittlungsart die begünstigten Einkünfte ermittelt werden (im Einzelnen s Rn 46); ebenfalls ohne Bedeutung ist, ob die forstwirtschaftlichen Einkünfte im Rahmen eines Einzelunternehmens oder durch eine PersGes erzielt werden.

 

Rn. 32

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Soweit im Inland ansässige Forstwirte Einkünfte aus Holznutzungen aus im Ausland belegenen Forstflächenbeziehen und das Besteuerungsrecht hieran nach DBA nicht dem ausländischen Staat zusteht, sind die im Ausland erzielten Holznutzungen ebenfalls nach § 34b EStG begünstigt. Wegen der damit verbundenen praktischen wie rechtlichen Probleme und den Folgerungen, die sich ergeben, wenn die ausländischen Einkünfte vom Belegenheitsstaat besteuert werden und somit im Inland nur noch der Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen ist, s Stalbold in H/H/R, § 34b EStG Rz 4, April 2021 und s Schindler, RIW/AWD 1980, 559.

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