Rn. 40

Stand: EL 157 – ET: 04/2022>

Die Tarifbegünstigung setzt voraus, dass der StPfl einen Forstbetrieb bzw einen forstwirtschaftlichen Teilbetrieb als Nutzungsberechtigter bewirtschaftet (s Rn 30). Demzufolge sind nicht begünstigt diejenigen Fälle, in denen es an einem forstwirtschaftlichen Betrieb überhaupt fehlt, wie etwa bei einem Grundstücksmakler oder Holzhändler, der die erworbenen Waldparzellen zeitnah nach dem Kauf abholzen lässt, um anschließend den Grund und Boden weiter zu veräußern. Entsprechendes gilt auch für Holnutzungen infolge des Abholzens von Baumreihen, die ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück einrahmen oder durchziehen (RFH v 22.07.1942, RStBl 1942, 872).

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