Rn. 90

Stand: EL 157 – ET: 04/2022>

Das StVereinfG 2011 hat die bisherige aufwändige Ermittlung der begünstigten Einkünfte erheblich vereinfacht. Bei der Ermittlung der begünstigten Einkünfte ist nunmehr ausschließlich der im Forstbetrieb erzielte Gewinn zu Grunde zu legen.

  • In einem ersten Schritt sind die Einkünfte aus allen Holznutzungen zu ermitteln, indem von den in der Gewinnermittlung enthaltenen Erlösen die damit in sachlichem Zusammenhang stehenden BA abgezogen werden.
  • Daran anschließend wird in einem zweiten Schritt der nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelte Gewinn entsprechend dem Mengenverhältnis auf die ordentlichen und außerordentlichen aufgeteilt.

Maßgebend für diese Aufteilung sind die im Wj verwerteten Holzmengen; bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG bzw § 51 EStDV tritt an die Stelle der veräußerten Mengen die Holzmenge, die den im Wj zugeflossenen Einnahmen entspricht.

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