Rn. 98

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Wie in s Rn 70 ff dargestellt, werden bei Mitunternehmeranteilen neben Entnahmen und Einlagen des Gesamthandsvermögens auch diejenigen des Sonder-BV berücksichtigt. Die Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns bzw der Entnahmen und Einlagen erfolgt gemäß § 34a Abs 2 EStG nicht für die Mitunternehmerschaft insgesamt, sondern mitunternehmeranteilsbezogen. Jeder Mitunternehmer kann das Wahlrecht zur Ausübung der Thesaurierungsbegünstigung individuell und unabhängig von den anderen Mitunternehmern ausüben.

 

Rn. 99

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Eine Entnahme des Mitunternehmers aus dem Gesamthandsvermögen der PersGes wirkt sich nur dann mindernd auf den nicht entnommenen Gewinn aus, wenn sie in das PV oder ein anderes BV des Mitunternehmers erfolgt. Das bedeutet, dass eine Übertragung von WG zwischen dem Gesamthandsvermögen und dem Sonder-BV den nicht entnommenen Gewinn nicht mindert (vgl Hey, DStR 2007, 925, 328; Bäumer, DStR 2007, 2089, 2091; Forst/Schaaf, EStB 2007, 263, 264).

 

Rn. 100

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Für den Fall, dass an einen Mitunternehmer Sondervergütungen nach § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, S 1 Hs 2 EStG gezahlt werden, stellen diese nur dann eine Entnahme iSd § 34a EStG dar, wenn die Zahlung ins PV des Mitunternehmers erfolgt.

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