Rn. 105

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Das Erfordernis der Zusammenballung von Einkünften ist auch bei Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten zu beachten, dh, die Vergütung muss grds in einem VZ zufließen, vgl Horn in H/H/R, § 34 EStG Rz 64 (August 2019); Kirchhof, § 34 EStG Rz 47; H 34.3 EStH 2021 "Entschädigung in zwei VZ". Die Vergütung muss somit idR in einer Summe gewährt werden, wobei die Aufteilung in mehrere Teilzahlungen unschädlich ist, sofern die Gesamtvergütung innerhalb eines VZ geleistet wird, vgl BFH v 25.05.1970, BStBl II 1970, 639; 2017, 258.

Ausnahmsweise wird die Tarifermäßigung gewährt, wenn die Vergütung in einem Betrag festgesetzt ist, aber aus wirtschaftlichen Gründen in zwei VZ ausgezahlt wurde, vgl BFH v 06.09.1966, BStBl II 1967, 2. Es muss sich aber um geringfügige Teilleistungen handeln und die ganz überwiegende Leistung in einem Betrag ausgezahlt werden, vgl BFH v 13.10.2015, BStBl II 216, 214.

Schädlich ist aber auf jeden Fall die Auszahlung in 3 oder mehr VZ, auch wenn die Vergütung in einem Betrag festgesetzt worden ist (vgl BFH v 10.02.1972, BStBl II 1972, 529; BFH BStBl II 1975, 690) sowie die Auszahlung von nicht unerheblichen Abschlagszahlungen (vgl BFH v 10.02.1972, aaO).

Eine nachträgliche Honoraranpassung bei einem Anwalt ist nicht begünstigt, vgl BFH v 10.02.1972, aaO.

Begünstigt sind nicht nur Nachzahlungen, sondern auch Vorauszahlungen für eine mehrjährige Tätigkeit (vgl BFH v 17.07.1970, BStBl II 1970, 683), auch in Form einer Kapitalabfindung (BFH v 11.12.1970, BStBl II 1971, 266).

Unschädlich sind bei Aktienoptionen unterschiedliche (VZ übergreifende) Ausübungszeitpunkte, s Rn 107.

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