Rn. 35

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Verfassungsrechtliche Bedenken

Verfassungsrechtliche Bedenken werden gegen die Einführung der sog Fünftelregelung in § 34 Abs 1 EStG iRd StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999, s Rn 20, sowie gegen die Wiedereinführung des halben – ab 2009 56 % – durchschnittlichen Steuersatzes für Veräußerungs- und Aufgabegewinne durch das StSenkErgG v 19.12.2000, s Rn 22, im neu eingefügten § 34 Abs 3 EStG erhoben. Hierzu ausführlich zB s Jahndorf/Lorscheider, FR 2000, 433; List, BB 2003, 761; Siegel, DStR 2007, 978; Siegel/Diller, DStR 2008, 178; Siegel, DB 2015, 1419; Bareis, FR 2015, 577.

Rechtsprechung zur Fünftelregelung

Gemäß BFH vom 07.03.2003, IV B 163/02, BFH/NV 2003, 777 bestehen gegen die Abschaffung des sogenannten halben Steuersatzes zugunsten der sogenannten Fünftelregelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit die Regelung mit Wirkung für die Zukunft getroffen wurde. Bei unbefristeten und über Jahrzehnte wirkenden Steuervergünstigungen kann der StPfl sich nicht darauf berufen, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht zu seinen Lasten verändert werden dürften (BVerfG vom 05.02.2002, 2 BvR 305/93, BVerfGE 105, 17).

Die Frage, ob und in welchem Umfang der in § 34 Abs 1 EStG (Fünftelregelung) enthaltene Steuersatz erdrosselnde Wirkung hat und ob die Regelung insoweit verfassungskonform ist, ist in der Rspr des BFH geklärt (BFH vom 23.10.2015, IX B 74/15, BFH/NV 2016, 193; ferner s zB BFH vom 06.12.2006, X R 22/06, BFH/NV 2007, 442, die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch BVerfG v. 24.03.2010, 2 BvR 339/07 nicht zur Entscheidung. angenommen; BFH vom 22.09.2009, IX R 93/07, BStBl II 2010, 1032).

Rechtsprechung zur Tarifermäßigung des § 34 Abs 3 EStG

Durch das StSenkErgG v 19.12.2000, s Rn 22, wurde der halbe durchschnittliche Steuersatz (ab VZ 2001) in modifizierter Form wieder eingeführt, allerdings beschränkt auf Veräußerungsgewinne iSd § 34 Abs 2 Nr 1 EStG. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Beschränkung wurden durch verschiedene BFH-Urteile ausgeräumt.

Ausführlich zur Verfassungsmäßigkeit zB s Horn in H/H/R, EStG/KStG, § 34 EStG Rz 4, 5 (August 2019).

 

Rn. 36–39

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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