Rn. 76

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Begünstigt sind nach § 34 Abs 2 Nr 1 EStG iVm § 14 EStG Gewinne aus der Veräußerung eines luf Betriebs, Teilbetriebs oder eines Anteils an einem luf BV. Gleiches gilt für einen Betriebsaufgabegewinn, s § 14 Rn 245 (Mitterpleininger).

Gewinne aus der Veräußerung/Aufgabe kleinerer luf Betriebe waren bis einschließlich VZ 2000 durch die Gewährung höherer Freibeträge (§ 14a Abs 1 und 3 EStG) und der Tarifermäßigung nach § 34 EStG begünstigt. Mit Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereiches ist der Verweis auf § 14a EStG in § 34 Abs 2 Nr 1 EStG gegenstandslos geworden.

Im Gegensatz zur Veräußerung von gewerblichen und freiberuflichen Betrieben verlangt die Rspr in einer älteren Entscheidung nicht die Einstellung der bisher ausgeübten Tätigkeit. Im Urteilsfall hatte der StPfl die zuvor veräußerten wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückgepachtet und die Erwerbstätigkeit fortgesetzt, vgl BFH v 28.03.1985, BStBl II 1985, 508.

Anders dagegen, und mE auch zutreffend, der BFH v 30.03.2006, BStBl II 2006, 652: Die Betriebseinstellung ist bei Betriebsveräußerung wie Betriebsaufgabe als selbstständiges Merkmal der Tatbestandsverwirklichung und losgelöst von dem Merkmal der Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen zu sehen, vgl auch BFH v 16.12.1992, BStBl II 1994, 838, mwN. Für eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs "Betriebsveräußerung" besteht mE keine Veranlassung und auch kein Rechtfertigungsgrund, ebenso Kanzler, FR 1996, 678; Sieker in K/S/M, § 34 EStG Rz B 38 (November 2016).

Weitere Einzelheiten zur Tarifermäßigung s § 14 Rn 245ff (Mitterpleininger).

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