Rn. 61

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Die Regelung des Behinderten-Pauschbetrages dient der Vereinfachung. Sie soll die Anwendung in einem Grenzgebiet der ag Belastung erleichtern. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit ihrer Behinderung typischerweise Sonderaufwendungen entstehen, die als ag Belastung zu qualifizieren sind (s BFH BStBl II 1985, 129; 1990, 60; 2010, 1054; BFH/NV 1998, 1474; 2011, 1863). Wegen den mit der Bestimmung dieser Einzelaufwendungen verbundenen Schwierigkeiten wurden die Pauschbeträge eingeführt. Sie sind ohne Nachweis oder Glaubhaftmachung als Mindestbetrag zu berücksichtigen. Damit sind die Behinderten-Pauschbeträge keine Vergünstigung. Der Mensch mit Behinderung hat neben der Geltendmachung des Pauschbetrags die Möglichkeit, die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nach § 33 EStG nachzuweisen.

 

Rn. 62

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Der StPfl kann einen Behinderten-Pauschbetrag für sich nach § 33b Abs 1 EStG geltend machen. Er kann aber auch nach § 33b Abs 5 EStG einen Behinderten-Pauschbetrag für ein Kind, für das der StPfl einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, geltend machen (s Rn 111). Der Pauschbetrag wird dann auf ihn übertragen. Diesen Pauschbetrag kann er auch neben einen Pauschbetrag für sich selbst ansetzen. Die Möglichkeit der Übertragung des Pauschbetrages auf die Eltern entspricht dem besonderen Verhältnis zwischen dem Kind und seinen Eltern, die typischerweise Aufwendungen für ihr behindertes Kind tragen. Eine Übertragung auf eine andere Person als die Eltern kommt nicht in Betracht.

Soweit der Ehegatte des StPfl einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen kann, kommt es nicht zu einer Übertragung. Dass im Rahmen einer Zusammenveranlagung gemäß § 26b EStG auch dem nichtbehinderten Ehegatten der Pauschbetrag zugute kommt, stellt keine Übertragung dar, sondern ist Ausfluss der Zusammenveranlagung.

 

Rn. 63

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Anders als bei den Kinderfreibeträgen sind die Behinderten-Pauschbeträge Jahresbeträge. Sie werden daher nicht gekürzt, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht während des ganzen VZ vorgelegen haben (BFH BStBl III 1967, 457; Heger in Blümich, § 33b EStG Rz 33). § 33a Abs 4 EStG ist nicht entsprechend anwendbar (BFH BStBl II 1979, 260).

 

Beispiel:

A hat seit dem 01.11.01 einen Ausweis, in dem der Grad der Behinderung mit 50 % angegeben ist. A kann für das ganze Jahr 01 den entsprechenden vollen Behinderten-Pauschbetrag erhalten.

Das Antragserfordernis, wie es vor VZ 1990 galt, besteht nicht mehr.

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