Rn. 87

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

§ 33b Abs 3 EStG enthält die Festsetzungen der einzelnen Pauschbeträge. In S 2 sind die Pauschbeträge in acht Stufen (ab VZ 2021 in neun Stufen) gestaffelt. Die Stufen richten sich nach dem GdB. S 3 enthält eine zusätzliche Regelung und damit eine weitere Stufe mit besonderem Betrag. Danach erhalten Menschen mit Behinderungen, die hilflos sind, oder Blinde einen erheblich erhöhten Pauschbetrag von 3 700 EUR. Ab VZ 2021 wurde dieser Betrag erhöht auf 7 400 EUR. Zudem wurde ergänzt, dass auch Taubblinde (Merkzeichen TBI) auch den Pauschbetrag von 7 400 EUR erhalten. Zu beachten ist, dass bei Gewährung dieses erhöhten Pauschbetrages der Pauschbetrag nach S 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden kann.

Die Pauschbeträge des § 33b EStG sind nicht in "allgemeine" und "spezielle" Pauschbeträge aufzuteilen, sodass neben einem Pauschbetrag die Aufwendungen nach § 33 EStG nicht geltend gemacht werden können (BFH BFH/NV 2011, 1863; auch s R 33.3 Abs 4 S 1 EStR 2012).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge