Rn. 371
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Sämtliche in § 33a Abs 1–2 EStG genannten Beträge werden nur für solche Kalendermonate gewährt, in denen die Voraussetzungen dafür vorliegen, BFH vom 25.04.2018, VI R 35/16, BStBl II 2018, 643. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem nicht sämtliche Voraussetzungen der genannten Vorschriften vorgelegen haben, ermäßigen sich die Beträge um ein Zwölftel, FG Mchn EFG 2006, 50. Eine Ermäßigung unterbleibt dagegen für solche Kalendermonate, in denen sämtliche Voraussetzungen, wenn auch nur an einem Tag, gegeben waren.
Rn. 372
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Die zeitanteilige Kürzung betrifft sämtliche in § 33a Abs 1–2 EStG genannten Beträge, den Höchstbetrag nach § 33a Abs 1 S 1 EStG, den Freibetrag nach § 33a Abs 2 S 1 EStG sowie den anrechnungsfreien Betrag nach § 33a Abs 1 S 5 EStG, BFH vom 19.05.1995, III B 185/94, BFH/NV 1995, 971; Loschelder in Schmidt, § 33a EStG Rz 53 (42. Aufl).
Rn. 373
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Ändern sich die für die Höhe der genannten Beträge maßgeblichen Umstände während eines Kalendermonats, so ist für diesen Kalendermonat der höhere zeitanteilige Betrag anzusetzen, R 33a.3 Abs 1 EStR 2012.
Rn. 374
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Für die Anwendung des § 33a Abs 3 S 1 EStG sind Aufwendungen des StPfl den Kalendermonaten zuzurechnen, die sie wirtschaftlich betreffen, BFH vom 22.03.1996, III R 7/93, BStBl II 1997, 30. Unterhaltszahlungen können grds nicht auf Monate zurückbezogen werden, die vor dem Zahlungsmonat liegen, BFH vom 25.04.2018, VI R 35/16, BStBl II 2018, 643; BFH vom 05.05.2010, VI R 40/09, BStBl II 2011, 164. Entsprechendes gilt auch für den Betrag, den der StPfl für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person nach § 10 Abs 1 Nr 3 EStG aufwendet.
Besteht die Unterhaltspflicht nur für einen Teil des Jahres, sind die zur Absicherung der unterhaltsberechtigten Person nach § 10 Abs 1 Nr 3 EStG geleisteten Beträge dem zeitanteilig gekürzten Höchstbetrag nach § 33a Abs 1 S 1 EStG insoweit hinzuzurechnen, wie sie auf die Monate entfallen, in denen die Unterhaltspflicht besteht.
Rn. 375–380
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
vorläufig frei
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