Rn. 55

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Soweit es um die Berufsausbildung eines Kindes geht, ist der Abzugsbetrag nach § 33a Abs 2 EStG gegenüber dem § 33a Abs 1 EStG die speziellere Regelung, BFH vom 08.08.1997, III B 180/96, BFH/NV 1998, 960. Soweit es sich um Aufwendungen des StPfl für ein minderjähriges oder ein nicht auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind in Berufsausbildung handelt, für das der StPfl einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder auf Kindergeld hat, kann nicht auf § 33a Abs 1 EStG zurückgegriffen werden.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn weder der StPfl noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder auf das Kindergeld hat. In diesem Fall ist § 33a Abs 1 EStG anzuwenden und nicht § 33a Abs 2 EStG, Loschelder in Schmidt, § 33a EStG Rz 1 (42. Aufl): § 33a Abs 2 EStG sei nur insofern lex specialis gegenüber § 33a Abs 1 EStG, als § 33a Abs 2 EStG tatbestandlich erfüllt sei.

 

Rn. 56

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Bis einschließlich des VZ 2008 konnten Aufwendungen für eine Haushaltshilfe gemäß § 33a Abs 3 Nr 1 S 1 Buchst b EStG aF neben Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs 1 EStG geltend gemacht werden, wenn die Beschäftigung einer Haushaltshilfe wegen Krankheit, Hilflosigkeit oder schwererer Behinderung einer zum Haushalt des StPfl gehörigen unterhaltenen Person erforderlich war, R 33a.3 Abs 2 EStR 2008.

 

Rn. 57

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

War die Person, für die Unterhaltsaufwendungen erbracht werden, gleichzeitig Hilfe im Haushalt iSv § 33a Abs 3 S 1 EStG aF, konnte dies einer Berücksichtigung nach § 33a Abs 1 EStG entgegenstehen, FG Nds vom 04.02.1992, I 288/88, EFG 1992, 342.

 

Rn. 58

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Neben dem Abzug von Aufwendungen für die Berufsausbildung eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kind nach § 33a Abs 2 EStG konnte auch ein Abzug von Aufwendungen nach § 33a Abs 3 S 1 Nr 1 Buchst b EStG aF wegen Krankheit des zu seinem Haushalt gehörigen Kindes in Betracht kommen.

 

Rn. 59–64

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

vorläufig frei

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