Entscheidungsstichwort (Thema)

Pauschalierung und Typisierung von Berufsausbildungskosten

 

Leitsatz (NV)

1. Aus der Regelung über die Berufsausbildungskosten in §33 a Abs. 2 EStG, die Abs. 1 vorgeht, ist der Wille des Gesetzgebers zur Pauschalierung und Typisierung der Berufsausbildungskosten ersichtlich.

2. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert u. a. auch eine Auseinandersetzung mit den in der Rechtsprechung, im Schrifttum und ggf. in der veröffentlichten Verwaltungsmeinung vertretenen Auffassungen.

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1-2; FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Grundsätzliche Bedeutung ist einer Rechtssache beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebende Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und/oder Handhabung des Rechts berührt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625, ständige Rechtsprechung). Die grundsätzliche Bedeutung ist in der Beschwerdeschrift darzulegen (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu bedarf es insbesondere der Darlegung, daß es sich um eine klärungsbedürftige und in einem künftigen Revisionsverfahren voraussichtlich klärungsfähige Rechtsfrage handelt. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert u. a. auch eine Auseinandersetzung mit den zu dieser Frage in der Rechtsprechung, im Schrifttum und ggf. in der veröffentlichten Verwaltungsmeinung vertretenen Auffassungen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676; vom 26. November 1992 V B 128/92, BFH/NV 1994, 132).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht. Ihren Ausführungen kann nicht entnommen werden, daß, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage umstritten ist (vgl. dazu BFH- Beschluß vom 14. Dezember 1993 XI B 40/93, BFH/NV 1994, 569; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rz. 152 und 153) und worin die Bedeutung einer Entscheidung zu dieser Rechtsfrage durch den BFH für die Fortentwicklung des Rechts im Hinblick auf die Rechtsprechung -- insbesondere des BFH -- oder auf gewichtige Auffassungen im Schrifttum zu sehen ist. Hierfür genügt die bloße Behauptung, die Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung ebensowenig wie der Hinweis darauf, daß eine Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt sei (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Anm. 61 f.). Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage wäre insbesondere mit Rücksicht darauf erforderlich gewesen, daß nach der Rechtsprechung des BFH die Regelung über die Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes in §33 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegenüber der Bestimmung über die Unterhaltskosten in §33 a Abs. 1 EStG die speziellere Regelung darstellt, aus der der Wille des Gesetzgebers zur Pauschalierung und Typisierung der Berufsausbildungskosten ersichtlich ist (BFH-Urteil vom 9. November 1984 VI R 40/83, BFHE 142, 450, BStBl II 1985, 135; so auch der Beschluß des erkennenden Senats vom 17. April 1997 III B 216/96, BFHE 183, 139). In seiner Rechtsprechung hat der BFH auch auf die Vielfältigkeit der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufsausbildung hingewiesen.

Die Entscheidung ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 960

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