Rn. 1

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Unterhaltsleistungen können bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach bisherigem Recht nicht aus rechtlichen Gründen zwangsläufig sein (FG BdW EFG 1996, 101). Unterhaltsleistungen können aber nach der Rspr des BFH aus sittlichen Gründen zwangsläufig sein. Eine solche Zwangsläufigkeit ist anzunehmen, wenn die Lebensgemeinschaft dauerhaft auf ein gemeinsames Zusammenleben und Wirtschaften angelegt u die Unterhaltsbedürftigkeit des Partners gemeinschaftsbedingt ist.

 

Rn. 2

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Diese Grundsätze gelten auch für eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft (BFH BStBl II 1991, 518). So hat der BFH dies angenommen, wenn die Bedürftigkeit durch Pflegedienste für den anderen Partner veranlasst ist (BFH BStBl II 1990, 294). Weiterhin können ag Belastungen vorliegen, wenn die Betreuung eines gemeinsamen Kindes erforderlich ist (BFH BStBl II 1990, 886).

 

Rn. 3

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Dagegen liegt keine Zwangsläufigkeit vor, wenn der Partner für den Fall der Beendigung der Beziehung zB eine Wohnung vorhält. Die damit zusammenhängenden Ausgaben sind keine ag Belastungen (FG BdW EFG 1999, 704; Arndt in K/S/M, § 35 Rz C 63 "Lebensgemeinschaft").

 

Rn. 4

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Im Hinblick auf Unterhaltsleistungen kommt § 33 EStG jedoch nur noch dann zur Anwendung, wenn es sich um einen besonderen Bedarf handelt (zB wegen Krankheit). Denn § 33a EStG erfasst nicht mehr die vorliegenden Fälle, solange es sich um übliche Unterhaltsleistungen handelt (s Arndt in K/S/M, § 33 EStG Rz C 63 "Lebensgemeinschaft" mwN). Ferner s § 33 Rn 137 (Nacke).

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