Rn. 6

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Der BFH BStBl III 1964, 330 lehnt Zwangsläufigkeit der Schuldaufnahme zB für Studienkosten mit Recht ab, weil die Berufswahl Sache der freien Willensentschließung sei; nur in Grenzfällen könnte in Anlehnung an den BFH Zwangsläufigkeit anerkannt werden, zB wenn Darlehensaufnahme zur Beendigung eines weit fortgeschrittenen Studiums notwendig ist (vgl auch FG Nbg v 31.05.2006, III 129/2004; FG Münster EFG 1996, 1224). Ebenso BFH BStBl III 1958, 290 betreffend Schuldentilgung durch den Erben: Zwangsläufigkeit abgelehnt, weil der Erbe die Erbschaft hätte ausschlagen können. Ebenso ist die Schuldentilgung für den Ehegatten nicht zwangsläufig, wenn dieser sie freiwillig begründet hat (FG Nds EFG 2003, 622 rkr). Schuldentilgung durch Eltern ist nicht zwangsläufig, wenn die Schulden (hier Steuerschulden) aus eigenverantwortlichen Entscheidungen des volljährigen Kindes herrühren (FG RP v 03.11.2009, 6 K 1358/08).

 

Rn. 7

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Schuldaufnahme durch Unternehmer in schlechten Zeiten zur Deckung der Lebenshaltung stellt keinen Fall des § 33 EStG dar, da die Schuldaufnahme die Folge des Unternehmerrisikos darstellt. Vielleicht nicht ganz unbedenklich, wenn man den Vergleich zum Fall der lang anhaltenden Arbeitslosigkeit zieht, der als ag Belastung anerkannt ist. Jedenfalls liegt nach BFH BStBl III 1954, 357 Zwangsläufigkeit einer Schuldaufnahme nicht vor, wenn ein StPfl zur Schuldaufnahme nicht durch von seinem Willen unabhängige Umstände gezwungen worden ist.

Die Tilgung von Geschäftsschulden (eigener oder solcher der Ehefrau) ist nach Ansicht des BFH HFR 1963, 206 niemals eine ag Belastung; so auch FG BdW EFG 1975, 115 betr Schulden des eigenen Sohnes sowie BFH BStBl II 1974, 516 zur Übernahme u Tilgung der Schulden einer GmbH durch deren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer. Schuldentilgung führt auch dann nicht zu ag Belastungen, wenn das Darlehen zur Deckung des Unterhalts während einer Fortbildung aufgenommen wurde (FG Mchn EFG 2008, 455).

 

Rn. 8

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Auch die Inanspruchnahme aus der Sicherung eines Darlehens für einen Angehörigen ist nicht als ag Belastung anzuerkennen (FG Nds EFG 1992, 731). Zahlen Eltern die Schulden des volljährigen Kindes, sind diese Beträge nicht als ag Belastungen abzugsfähig (FG RP v 03.11.2009, 6 K 1358/08, DStRE 2010, 725). Keine Aufwendung liegt vor, wenn es sich nicht um eine bewusste u gewollte Vermögensmehrung (BFH BStBl II 1995, 104) handelt. Auch liegt keine ag Belastung vor, wenn ein Darlehen an einen kurzfristigen Lebenspartner hingegeben wird, das wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners uneinbringlich wurde. Der StPfl erhält stattdessen einen Rückzahlungsanspruch (FG BdW EFG 1997, 409).

Der Verlust eines an einen Freund ausgereichten Darlehens ist nicht nach § 33 EStG zu berücksichtigen, da der StPfl nicht zur Hingabe verpflichtet ist (FG RP v 08.02.2006, 3 K 2924/03).

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