rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Außergewöhnliche Belastung bei Aufwendungen unter Eheleuten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Unter rechtliche Gründe i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG fallen nur solche rechtlichen Verpflichtungen, die der Stpfl. nicht selbst gesetzt hat. Verpflichtungen aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen können für sich allein eine Zwangsläufigkeit i.S.d. Vorschrift regelmäßig nicht begründen.
  2. Aus der ehelichen Beistandspflicht gem. § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt nicht die Verpflichtung, Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten zu begleichen. Für eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen reicht es nicht aus, dass ein Stpfl. sich zu Aufwendungen für einen Dritten verpflichtet fühlt.
 

Normenkette

EStG § 33; BGB § 1353 Abs. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

1996

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob Zahlungen des Klägers in Höhe von 30.000 DM auf Altschulden der Klägerin aus erster Ehe als außergewöhnliche Belastungen im Streitjahr 1996 zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind seit dem 1993 verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin hat aus erster Ehe nicht unerhebliche Schulden mitgebracht, die insbesondere aus dem Bau eines gemeinsamen Einfamilienhauses mit ihrem damaligen Ehemann stammen. Das Einfamilienhaus wurde zwangsversteigert, gegen die Klägerin wurden Vollstreckungsmaßnahmen unternommen. Nach der Heirat hatte der Kläger Verhandlungen mit den Gläubigerbanken aufgenommen und 1996 einen Betrag in Höhe von 30.000 DM an die A-Bank gezahlt. Im Gegenzug entließ die Bank die Klägerin sodann aus der persönlichen Haftung.

Bei der Einkommensteuererklärung 1996 machte der Kläger die geleistete Zahlung in Höhe von 30.000 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte lehnte eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ab.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage.

Die Schulden, die der Kläger getilgt habe, stammten aus der ersten Ehe seiner Ehefrau und seien in erster Linie von deren damaligen Ehemann verursacht worden. Für den Kläger handele es sich somit um außereheliche Schulden. In dieser Konstellation könne es daher nicht von Bedeutung sein, ob die Schulden, wenn sie denn von dem verursachenden Ehegatten bezahlt werden, außergewöhnliche Belastungen darstellen würden. Die Folge der Zwangsläufigkeit, die sich hier aus einer sittlichen Verpflichtung ergebe, sei daher wie bei Nichtehegatten zu beurteilen. Bei diesen stelle sich aber nicht die Frage, ob bei dem die Schulden Verursachenden eine Tilgung ebenfalls außergewöhnliche Belastungen darstellen würden. Der Kläger selbst wohne mit seiner Ehefrau in einer Kleinstadt, es kenne hier praktisch jeder jeden, so dass auch solche Tatsachen an die Öffentlichkeit gelangen, die dafür nicht bestimmt seien. Zwangsläufig würden sich daher Neuigkeiten außergewöhnlich schnell verbreiten und führten allzu oft zu einer gesellschaftlichen Verurteilung. Für die gesellschaftliche Anerkennung und den gesellschaftlichen Status sei es daher von ganz erheblicher und entscheidender Bedeutung, dass zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Lohnpfändungen bei der Ehefrau ein Ende gesetzt werde. Der Kläger habe sich daher sittlich gezwungen gefühlt, die Schulden der Ehefrau zu tilgen. Die Gesellschaft hätte in dem vorliegenden Fall die Schuldentilgung bzw. die Erlösung von der Lohnpfändung erwartet und jedes Unterlassen durch den Kläger gesellschaftlich geächtet. Der Kläger habe sittlich daher überhaupt keine andere Wahl gehabt, als der Lohnpfändung ein Ende zu setzen und die Schuldentilgung vorzunehmen.

Die Kläger beantragen,

die Zahlungen in Höhe von 30.000 DM als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei den Schulden der Klägerin handele es sich um Restschulden aus erster Ehe, die nach der Zwangsversteigerung ihres mit ihrem damaligen Ehemann errichteten Einfamilienhauses verblieben seien. Die Tilgung dieser Schulden stelle grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar. Durch Schuldentilgung entstehe keine Vermögensminderung, sondern eine Vermögensumschichtung, so dass eine Belastung nicht vorliege. Eine Kreditaufnahme für den Bau oder Kauf eines Wohnhauses sei ein normaler Vorgang, der auf freier Entscheidung des Bauherrn und Käufers beruhe und nicht durch eine Zwangslage veranlasst werde. Außergewöhnliche Belastungen zusammen veranlagter Ehegatten seien zudem einheitlich zu betrachten. Es sei daher ohne Bedeutung, bei welchem Ehegatten die Ausgaben entstanden seien. Daraus folge, dass Aufwendungen, die ein Ehegatte trage, nur dann berücksichtigungsfähig seien, wenn sie beim anderen Ehegatten auch eine außergewöhnliche Belastung wären, weil ansonsten allein die Übernahme von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten eine außergewöhnliche Belastung darstellen würde.

Beide Parteien habe ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erteilt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

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