A. Schuldaufnahme durch den StPfl

 

Rn. 1

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Aufwendungen für Darlehen können grds ag Belastungen sein, soweit die Schuldaufnahme durch Ausgaben veranlasst ist, die eine ag Belastung nach § 33 Abs 1 EStG darstellen. Für die Tilgung der Schulden gilt: Seit der Änderung der Rspr des BFH (BFH BStBl II 1988, 814; s auch BFH BFH/NV 1998, 850; 2008, 1136) sind die Aufwendungen nicht erst im Zeitpunkt der Tilgung des Darlehens zu berücksichtigen. Die dem Darlehen zugrundeliegenden Aufwendungen sind im VZ der Verausgabung in Abzug zu bringen (dem folgte auch die FinVerw s BMF, BB 1989, 1962; s Kanzler in H/H/R, § 33 EStG Rz 132). Aufwendungen für Schuldzinsen sind dem Grunde nach auch ag Belastungen; sie können im VZ ihrer Verausgabung abgezogen werden.

 

Rn. 2

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Entscheidend ist nicht die Zwangsläufigkeit der Schuldaufnahme, sondern die des die Schuldaufnahme verursachenden Ereignisses; allg zur Veranlassung iRd § 33 EStGJakob/Jüptner, StuW 1983, 206, 211. Dieser Rückgriff auf ein vorderes Glied der Ursachenkette ist erforderlich, weil sonst Aufwendungen, die weder außergewöhnlich noch zwangsläufig sind, auf dem Umweg über eine Darlehensaufnahme unter § 33 EStG fallen würden. Es ist derselbe Gedanke, der bei der Prüfung der Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen auch sonst gelegentlich eine Rolle spielt, zB bei Aufwendungen aufgrund vertraglicher Verpflichtungen u bei Schadensersatzzahlungen, dagegen nicht bei Ehescheidungskosten.

B. Übernahme der Schulden Dritter durch den StPfl

 

Rn. 3

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Übernimmt der StPfl von einem Dritten die Schulden, so kann diese Schuldübernahme zu ag Belastungen führen. Nach bisheriger Auffassung des BFH (BFH BStBl II 1972, 946; 1972, 757) kommt ein Abzug als ag Belastungen in diesen Fällen nur in Betracht, wenn es sich nicht um die Tilgung von zB Geschäftsschulden des Dritten handelt. Denn nach § 33 Abs 2 S 2 EStG kommt ein Abzug nicht in Betracht, wenn es sich bei den Aufwendungen um BA, WK oder SA handelt.

Dieser Ansicht ist uE nicht zuzustimmen, da es sich bei der Schuldübernahme (zB Geschäftsschulden der Eltern) nicht in erster Linie um die Übernahme von betrieblich oder beruflich veranlassten Aufwendungen handeln muss. Der Grund kann hier insb in einer persönlichen sittlichen Pflicht zur Übernahme liegen (ebenso Kanzler in H/H/R, § 33 EStG Rz 133). Nimmt der StPfl selbst für die Finanzierung der übernommenen Schulden ein Darlehen auf, so gilt auch hier, dass nach geänderter Rspr des BFH mit der Schuldübernahme die Verausgabung vorliegt und somit auch zu diesem Zeitpunkt die Aufwendungen anzusetzen sind. Es kommt daher auch in den Refinanzierungsfällen nicht auf die Tilgung der Schulden an (s auch Kanzler in H/H/R, § 33 EStG Rz 133).

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