Rn. 1

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Der BFH hat bisher nur Aufwendungen einer verheirateten Frau für eine künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation – IVF) mit dem Samen des Ehemannes zum Abzug als ag Belastung nach § 33 EStG zugelassen (BFH BStBl II 1997, 805), nicht aber mit dem Samen eines Dritten (BFH BStBl II 1999, 761). Aufwendungen einer nicht verheirateten, empfängnisunfähigen Frau für künstliche Befruchtungen wurden dagegen auch dann nicht als ag Belastung berücksichtigt, wenn sie in einer festen Partnerschaft lebt (BFH BStBl II 2006, 495). Für die Entscheidung, ob Aufwendungen für eine IVF als Heilbehandlungsmaßnahme im weiteren Sinn aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen, seien verfassungsrechtliche Wertentscheidungen sowie in der Gesellschaft vorherrschende Auffassungen zu beachten. Eine Auslegung, die aufgrund der Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 GG bestimmte Aufwendungen – wie die Kosten für künstliche Befruchtungen – nur bei verheirateten Paaren zum Abzug als ag Belastung zulasse, sei verfassungsgemäß. Die unterschiedliche Förderung von Ehe und Familie im Vergleich zu anderen Formen gemeinschaftlichen Zusammenlebens verstoße nicht gegen den insoweit nachrangigen Art 3 Abs 1 GG.

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