Kosten für eine Delphintherapie waren nur als ag Belastung anzuerkennen, wenn vorher ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten erstellt wurde (BFH BFH/NV 2008, 368). Nach neuerer Rspr des BFH wäre ein amtsärztliches Attest nicht mehr erforderlich gewesen (vgl BFH BStBl II 2011, 969); jedoch ist nach § 64 Abs 1 Nr 2 Buchst f EStDV nF ein formalisierter Nachweis der Erforderlichkeit Voraussetzung. Diese auf alle noch offenen Fälle anzuwendende Neuregelung wird für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten. Ebenso werden von Seiten des BFH auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rückwirkung erhoben (BFH BStBl II 2012, 577; ebenso auch FG Münster EFG 2013, 44 BFH BFH/NV 2017, 1239; vgl auch Mellinghoff in Kirchhof § 33 EStG Rz 54 "Delfin-Therapie"). Der Rspr ist zuzustimmen. Die vom BFH BStBl II 2012, 577 genannten Argumente sind mE überzeugend. Der BFH führt aus: "Die Rückwirkung ist von der Ermächtigung des § 33 Abs 4 EStG idF StVereinfG 2011 gedeckt... Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) ist hierbei nicht zu beklagen. Denn dem Gesetzgeber ist es unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht verwehrt, eine Rechtslage rückwirkend festzuschreiben, die vor einer Rspr-Änderung einer gefestigten Rspr und einheitlichen Rechtspraxis entsprach."

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