Rn. 80

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Die Aufwendungen müssen außergewöhnlich sein. Nach der Legaldefinition in § 33 Abs 1 EStG ist eine Aufwendung außergewöhnlich, wenn dem StPfl zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der StPfl gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstanden sind. Diese Definition des Gesetzgebers wird zu Recht als missglückt angesehen (s Arndt in K/S/M, § 33 EStG Rz B 39f). Es kommt nämlich ua nicht auf die Größe der Aufwendungen an. Auch kleine Aufwendungen können eine ag Belastung sein (hM, Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 14 mwN, 40. Aufl).

Ohne dass es das Gesetz ausdrücklich sagt, muss es sich bei den Aufwendungen in § 33 Abs 1 S 1 EStG um solche handeln, die ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen (BFH BStBl II 1992, 821; 2021, 146; BFH/NV 2006, 2057; 2009, 930; 2020, 190). Vom Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind somit auch die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (BFH BStBl II 2018, 469; 2021, 146).Deshalb fordert die hM (BFH BStBl II 2012, 572; 2021, 146; zB Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 12, 40. Aufl; Arndt in K/S/M, § 33 EStG Rz B 42; aA Kanzler in H/H/R, § 33 EStG Rz 30, Dezember 2020), dass auch das die Aufwendung auslösende nicht beeinflussbare Ereignis außergewöhnlich ist. Ein junges Ehepaar, das eine Wohnungseinrichtung kauft, hat zwar an sich ag Aufwendungen. Das zu Grunde liegende Ereignis ist aber nicht außergewöhnlich, sodass ag Belastungen nicht vorliegen (BFH BStBl II 1965, 441).

Typische Vorgänge der Lebensführung fallen damit aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG heraus. Aufgrund dessen kommen als ag Belastungen folgende Aufwendungen nicht in Betracht:

  • Wiederbeschaffung einer Wohnungseinrichtung oder
  • eines durch Unfall schwer beschädigten Pkw,
  • Einbau von Schalldämmfenstern,
  • Austausch einer Heizung aufgrund einer Modernisierung und Beseitigung von Baumängeln (BFH BFH/NV 2006, 2057; 2009, 930),
  • Aufwendungen für die Sanierung einer Grabstätte (BFH BStBl II 2021, 146),
  • Aufwendungen für Wildschäden (BFH BStBl II 2021, 146 mit Anm Teller, HFR 2021, 160 zu Biberschäden; FG Ha EFG 2020, 837 rkr zu Marderschäden),
  • Beseitigung von Baumängeln (FG BBg v 18.03.2021, 9 K 9147/19, rkr).
 

Rn. 81

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Auch die Berücksichtigung von Krankheitskosten durch die Rspr (dazu s § 33 Anh 1 "Krankheitskosten" (Nacke)) ist, da Krankheiten erfahrungsgemäß bei allen StPfl auftreten, nur aus der ihrer Art nach Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen zu erklären.

 

Rn. 82

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

vorläufig frei

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