Verluste, die durch einen Betrug entstehen, können nicht als ag Belastungen anerkannt werden (BFH BStBl II 1995, 774; BFH/NV 2000, 1188; 2016, 1160; FG RP v 08.02.2006, 3 K 2924/03). In dem vom BFH im Jahr 1995 entschiedenen Fall ging es um vergebliche Aufwendungen für den Erwerb eines Grundstücks u für die Erstellung eines selbst zu nutzenden EFH (Maklerkosten, Werklohnvorauszahlungen), die durch betrügerisches Verhalten des Vertragspartners verursacht waren. Auch die Veruntreuung von Geldern durch einen RA führen nicht zu ag Belastungen (BFH BFH/NV 2010, 206).

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