Rn. 124

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Im Schätzungswege kann die Belastung festgelegt werden, wenn die Höhe der Erstattung ungewiss ist. Voraussetzung ist dafür, dass der StPfl im VZ des Aufwands ernsthaft mit der Erstattung rechnen konnte. Der Steuerbescheid ist dann vorläufig zu stellen oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen. Im Fall der völligen Ungewissheit des Erstattungsanspruchs kommt eine nachträgliche Änderung der bisherigen Steuerfestsetzung gemäß § 175 Abs 1 Nr 2 AO in Betracht, im Übrigen s Rn 41.

Gleiches gilt, wenn der StPfl nicht mit einer Erstattung gerechnet hat und den vollen Aufwand als ag Belastungen erklärt hat.

Umgekehrt ist eine volle Berücksichtigung rückwirkend möglich, wenn der StPfl zunächst einen geringeren Abzug geltend gemacht hat, weil er mit einer sicheren Erstattung gerechnet hat, die dann aber ausbleibt (zur ähnlichen Problematik bei Erstattung von KiSt s BFH BFH/NV 2005, 321).

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