Rn. 3

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Die Vorschrift erfasst nicht nur Aufwendungen außergewöhnlicher Art, die das Existenzminimum betreffen, sondern es werden darüber hinaus auch Aufwendungen erfasst, die die individuelle Lebenssituation betreffen. Das Gesetz zieht nämlich als Vergleichsmaßstab für die Bestimmung der Außergewöhnlichkeit diejenigen Aufwendungen heran, die einem StPfl gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewöhnlich entstehen (Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 33 EStG Rz 2, 20. Aufl).

 

Rn. 4

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Da es mit der steuerlichen Berücksichtigung dieser Aufwendungen quasi zu einer Mitfinanzierung der Aufwendungen durch die Allgemeinheit kommt, ist die Vorschrift restriktiv anzuwenden. Dies wird auch in der umfangreichen Kasuistik der Rspr deutlich.

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