Rn. 133

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Rechtliche Gründe können auf Gesetz (zB gesetzliche Unterhalts- oder Schadensersatzansprüche), auf VA (zB Anordnung einer Altlastenbeseitigung) oder auf Vertrag beruhen (vgl Arndt in K/S/M, § 33 EStG Rz C 3; Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 34, 40. Aufl; Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 33 EStG Rz 34, 20. Aufl). Solche rechtlichen Gründe vermögen aber allein die Zwangsläufigkeit nicht zu begründen.

Es muss entscheidend auf das vorrangige Verhalten des StPfl abgestellt werden, das zur Begründung der rechtlichen Verpflichtung geführt hat. Das die vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung auslösende Verhalten des StPfl muss selbst unfreiwillig erfolgt sein (zB BFH BStBl. II 2017, 276). Verpflichtungen, die aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen entstanden sind, können daher allein eine Zwangsläufigkeit iSv § 33 Abs 2 EStG regelmäßig nicht begründen (BFH BFH/NV 2005, 1287; BStBl II 2017, 276; vgl auch BFH BFH/NV 2007, 1304). Zwangsläufigkeit kann in derartigen Fällen vielmehr nur bejaht werden, wenn zusätzlich zu der selbst begründeten Rechtspflicht eine weitere rechtliche oder sittliche Verpflichtung bzw eine tatsächliche Zwangslage zur Leistung der Aufwendungen tritt (BFH BStBl II 1995, 774; BFH/NV 2005, 1287).

Entsprechendes gilt, wenn die Übernahme der Rechtspflicht ihrerseits auf rechtlichen oder sittlichen Verpflichtungen bzw einer tatsächlichen Zwangslage beruht (BFH BStBl II 1986, 745; 1995, 774; BFH/NV 2005, 1287). Kann der StPfl den rechtlichen Gründen selbst ausweichen, so sind sie ebenfalls nicht zwangsläufig. Solche Fälle sind insbesondere anzunehmen, wenn es um Aufwendungen des StPfl für Nachlassverbindlichkeiten geht. Hier hat der Erbe (StPfl) die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen (BFH BStBl II 1987, 715; FG Mchn v 14.11.2006, 6 K 1878/05; Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 33 EStG Rz 34, 20. Aufl).

Auch der Abschluss eines Vertrages (der eine Vorauszahlung und die Zahlung einer Provision beinhaltet) über den Bau eines Hauses führt nicht zur Entstehung von ag Belastungen, wenn die Zahlungen wegen eines Betruges vergeblich waren. Denn der Abschluss des Vertrages wurde freiwillig eingegangen und war somit nicht zwangsläufig (BFH BStBl II 1995, 774). Gleiches gilt, wenn ein Grundstückskaufvertrag freiwillig abgeschlossen wird und es zur Aufhebung des Kaufvertrages kommt (BFH BFH/NV 2005, 1287; 2007, 1304). Ebenso gehören dazu auch Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit mangelhafter Errichtung eines Wohnhauses (FG RP v 07.05.2020, 3 K 2036/19).

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