Rn. 130

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Aufwendungen erwachsen dem StPfl zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann oder soweit sie den Umständen nach zwangsläufig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen, § 33 Abs 2 S 1 EStG. Im Allgemeinen muss der StPfl aufgrund gewichtiger objektiver Umstände zu den Aufwendungen verpflichtet gewesen sein oder sich hierfür aus plausiblen Gründen gehalten haben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen auf die Entschließung des StPfl in einer Weise einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen kann (BFH BStBl II 1986, 745; 1987, 432; 1991, 755; 1996, 197; 2007, 41; 2008, 223; 2017, 276).

Eine genauere Bestimmung des Begriffs der Zwangsläufigkeit haben Rspr und Schrifttum noch nicht gefunden. Auf die Bedeutung der Ursachenkette und die Notwendigkeit, die entscheidende ("auslösende") Ursache zu finden, weisen bereits Jakob/Jüptner hin (StuW 1983, 212; s Rn 135). In manchen Fällen scheint den Ergebnissen der Rspr auch eine sozialethische Wertung zu Grunde zu liegen, die jedenfalls dann unumgänglich sein dürfte, wenn das eigene Verhalten des StPfl dessen ag Belastung (mit) verursacht hat. Offerhaus, NJW 1978, 1138 neigt sogar zu der Annahme, dass jeder Einzelfall sozialethisch zu werten sei, weil die Abwälzung der Steuerentlastung auf die Allgemeinheit gerechtfertigt erscheinen müsse.

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