Rn. 43

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Die ag Belastungen werden unabhängig davon, ob die Ehegatten zusammen veranlagt oder getrennt veranlagt werden, einheitlich betrachtet. Es sind somit die gesamten ag Belastungen der Ehegatten zusammenzufassen. Dies gilt auch bei der getrennten Veranlagung gemäß § 26a Abs 2 S 1 EStG aF, dazu s § 26a Rn 66 und 48ff (Schneider). Bei der Einzelveranlagung nach § 26a Abs 2 S 1 EStG nF werden ag Belastungen aber demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat (Grundsatz der Individualbesteuerung), s § 26a Rn 55 u 66aff (Schneider).

Diese Rechtslage gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften (s § 2 Abs 8 EStG).

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