Rn. 66

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Ohne Antrag der Ehegatten auf eine anderweitige Aufteilung werden Aufwendungen für ag Belastungen und Kinderbetreuungskosten wie im Falle der Zusammenveranlagung der Ehegatten ermittelt und bei beiden Veranlagungen jeweils zur Hälfte abgezogen.

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