Rn. 460

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Aufgrund des § 32d Abs 5 S 1 EStG wird die ausländische Steuer iSd Vorschrift auf die deutsche AbgSt angerechnet. Die Anrechnung ist dabei auf einen Höchstbetrag von 25 % beschränkt. Die Prüfung erfolgt dabei pro einzelnem KapErtr ("Per-item-Limitaton"; Levedag in Schmidt, § 32d EStG, Rz 20 (39. Aufl)). Nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 v 17.07.2020 (dort Satz 12) soll zukünftig auf den "einzelnen steuerpflichtigen Kapitalertrag" abgestellt werden. Die für die Anrechnung nach § 34c Abs 1 EStG anwendbare "Per-Country-Limitation" (§ 68a EStDV) bei der Höchstbetragsberechnung (§ 34c Abs 1 S 2 EStG) gilt insoweit nicht. Ein Anrechnungsüberhang bei einem einzelnen KapErtr kann somit nicht mit einem nicht ausgeschöpften Höchstbetrag bei einem anderen KapErtr ausgeglichen werden, selbst wenn diese im selben VZ und aus demselben ausländischen Staat bezogen werden.

 

Rn. 461

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

 

Beispiel:

Der unbeschränkt StPfl, der nicht kistpfl ist, bezieht aus einem einzigen ausländischen Staat im selben VZ Dividenden in Höhe von 1 000 EUR, die mit 15 % Quellensteuer vorbelastet sind, und Zinserträge in Höhe von 2 000 EUR, auf die der ausländische Staat eine Quellensteuer von 30 % erhebt. Ein DBA besteht mit dem ausländischen Staat nicht. Die Einkünfte sind nach deutschen steuerlichen Vorschriften ermittelt und in Euro umgerechnet. Die ausländische Quellensteuer entspricht der deutschen ESt.

Die Einkünfte sind in Deutschland zwingend nach § 32d Abs 3 S 1 EStG zu veranlagen und ohne Abzug der ausländischen Steuern anzusetzen (§ 12 Nr 3 EStG). Für sie erhöht sich die Steuer um den nach § 32d Abs 1 EStG ermittelten Betrag (§ 32d Abs 3 S 2 EStG). Aufgrund des § 32d Abs 1 S 2 EStG iVm § 32d Abs 5 EStG ist eine Anrechnung zu gewähren.

Bei der Dividende ist die Anrechnung nach § 32d Abs 5 S 1 EStG in Höhe der vollen ausländischen Steuer zu gewähren, weswegen noch 100 EUR Steuer in Deutschland geschuldet werden. Bei den Zinsen entsteht ein Anrechnungsüberhang, da die Anrechnung auf maximal 25 % begrenzt ist, § 32d Abs 5 S 1 EStG. Weitere deutsche Steuer wird nicht geschuldet.

Zwischen dem nicht ausgeschöpften Anrechnungsvolumen bei den Zinsen und der in Deutschland geschuldeten Steuer auf die Dividende ist kein Ausgleich möglich, da die Anrechnung nicht pro Land limitiert, sondern auf den einzelnen KapErtr bezogen ist. IRd "Per-Country-Limitation" des § 34c EStG, § 68a EStDV, wäre hingegen ein Ausgleich möglich. Dessen Anwendung kann allerdings für die Zinseinkünfte auch nicht auf Antrag hin erreicht werden, während für die Dividenden § 32d Abs 2 Nr 3 EStG anwendbar sein kann.

 

Rn. 462

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Zum Zusammenspiel der Anrechnung mit der KiSt s Rüd, DStR 2013, 1220; Rüd, IStR 2017, 139.

 

Rn. 463–469

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

vorläufig frei

1. Kein Abzug, keine Pauschalierung

 

Rn. 470

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Ein antragsgebundener Abzug ausländischer Steuern von der Bemessungsgrundlage, wie er in § 34c Abs 2 EStG vorgesehen ist, ist nicht möglich. Auch ein von Amts wegen vorzunehmender Abzug nach § 34c Abs 3 EStG, etwa bei fehlender Gleichartigkeit der ausländischen Steuern, existiert nicht (AbgSt-E (BMF v 18.01.2016, BStBl I 2016, 85 Tz 207). Vielmehr bleibt es bei dem Abzugsverbot für Ertragsteuern nach § 12 Nr 3 EStG bzw § 10 Nr 2 KStG.

 

Rn. 471

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Die in § 34c Abs 5 EStG vorgesehene Pauschalierung ist ebenfalls nicht in § 32d Abs 5 EStG vorgesehen.

 

Rn. 472–479

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

vorläufig frei

2. DBA-Fälle (§ 32d Abs 5 S 2 EStG)

 

Rn. 480

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Durch DBA kann der ausländische (Quellen-)Steuersatz auf Dividenden und Zinserträge beschränkt sein (Art 10 Abs 2 OECD-MA, Art 11 Abs 2 OECD-MA). Die deutschen DBA (Übersicht in BMF v 15.02.2020, BStBl I 2020, 162) enthalten davon teilweise abweichende Regelungen (Übersicht für Art 10 OECD-MA bei Tischbirek/Specker in Vogel/Lehner, DBA, 6. Aufl. 2015, Art 10 Rz 67; für Art 11 OECD-MA bei Pöllath/Lohbeck in Vogel/Lehner, DBA, 6. Aufl. 2015, Art 11 Rz 48).

 

Rn. 481

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

In der deutschen Verhandlungsgrundlage (BMF v 22.8.2013, IV B 2 – S 1301/13/10009) ist hingegen für Zinsen kein Quellensteuerrecht vorgesehen (Art 11 Abs 2 DE-VG), während für Dividenden die Quellensteuerregelung des OECD-MA übernommen wird (Art 10 Abs 2 DE-VG; Schönfeld/Ditz in Schönfeld/Ditz, DBA, 2. Aufl 2019, Anh 4).

 

Rn. 482

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Die Anrechnungsverpflichtung nach § 32d Abs 5 EStG im Falle eines DBA mit dem Quellenstaat der Zinsen erstreckt sich jeweils nur auf die nach dem DBA vorgesehene Besteuerung. Das BZSt veröffentlicht auf seiner Internetseite unter "Steuern International – Ausländische Quellensteuer" eine Übersicht der Sätze der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer, die jährlich zum Stand 1. Januar aktualisiert wird (AbgSt-E BMF v 18.01.2016, BStBl I 2016, 85 Tz 208a). Für darüber hinausgehende Steuern muss der StPfl eine Erstattung im Quellenstaat beantragen (Boochs in Lademann, § 32d EStG Rz 23, Mai 2016).

 

Rn. 483

Stand: E...

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