Rn. 490
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Auf Antrag des StPfl werden die Abs 1, 3 u 4 des § 32d EStG suspendiert (§ 32d Abs 6 S 1 EStG). Stattdessen werden die Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG den Einkünften nach § 2 EStG hinzugerechnet und der tariflichen ESt des § 32a EStG unterworfen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Belastung mit tariflicher ESt einschließlich Zuschlagsteuern geringer ist als die AbgSt nach § 32d Abs 1 EStG. Diese "Günstigerprüfung" ist – auf den Antrag des StPfl hin – von Amts wegen durchzuführen (AbgSt-E BMF BStBl I 2016, 85 Tz 150).
Zu den Effekten des Gesetzes zur Rückführung des SolZ 1995 v 10.12.2019 (BGBl I 2019, 2115) bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften und der Vorteilhaftigkeit einer Veranlagung dieser Einkünfte s Broer, DB 2019, 2461.
Rn. 491
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Die Günstigerprüfung hat zum Ziel, eine Übermaßbesteuerung des StPfl durch die AbgSt gegenüber der Einbeziehung in die tarifliche ESt zu vermeiden. Der BFH sieht sie
Zitat
"… als Billigkeitsmaßnahme …, mit der StPfl, deren Steuersatz noch niedriger liegt als 25 %, eine weitere Begünstigung erfahren"
(BFH v 28.01.2015, VIII R 13/13, BStBl II 2015, 393 Rz 17).
Rn. 492
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung hat der BFH bejaht (BFH v 28.01.2015, VIII R 13/13, BStBl II 2015, 393; dazu Weiss, NWB 2016, 334). Gegenüber StPfl, die nach § 32d Abs 1 EStG besteuert würden, sei die Günstigerprüfung zumindest keine Schlechterstellung. Gegenüber denjenigen StPfl, die aufgrund zwingender oder antragsgebundener Ausnahmen von der AbgSt nach § 32d Abs 2 EStG ihre WK geltend machen könnten, sei die Differenzierung gerechtfertigt (BFH aaO, Rz 16ff).
Rn. 493–499
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
vorläufig frei
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