Rn. 35
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Die Einkünfte aus KapVerm, die unter § 32d Abs 1 EStG und § 43 Abs 5 EStG fallen, werden nur für Zwecke des EStG isoliert (§ 2 Abs 5b EStG). Für andere Rechtsbereiche wird die Schedulisierung des EStG nicht nachvollzogen.
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