Rn. 23

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Erzielt der StPfl iSd Rn 22 (s Rn 22) ausschließlich begünstigte Einkünfte aus LuF, stößt die Berechnung der Tarifermäßigung auf keine größeren Schwierigkeiten. Soweit die Einkünfte aus LuF allerdings auch gemäߧ 32c Abs 4 EStG von der Tarifermäßigung ausgeschlossene Bestandteile enthalten, sind Letztere sowohl bei der Ermittlung der tariflichen wie auch der fiktiven ESt den übrigen positiven Einkünften zuzuordnen. Daraus folgt dann auch, dass entsprechend der Regelung in § 32c Abs 3 EStG die begünstigen zu den nicht begünstigten Einkünften aus LuF ins Verhältnis zu setzen sind.

 

Rn. 24

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

 

Beispiel:

Fortsetzung des Beispiels aus s Rn 16; darin wird unterstellt, dass es sich um zusammenveranlagte Ehegatten handelt, die ausschließlich Einkünfte aus LuF erzielen und für die die Splittingtabelle anzuwenden ist. Die Einkünfte werden lediglich durch Sonderausgabe iHv 10 000 EUR jährlich gemindert.

 
VZ 2014 2015 2016 Summe
Tatsächliche ESt        
Einkünfte LuF 20 000 15 000 70 000 105 000
Sonderausgaben ./. 10 000 ./. 10 000 ./. 10 000 ./. 30 000
zvE 10 000 5 000 60 000 75 000
ESt Splittingtabelle 0 0 10 936 10 936
Fiktive ESt        
Einkünfte LuF (geglättet) 35 000 35 000 35 000 105 000
Sonderausgaben ./. 10 000 ./.10 000 ./. 10 000 ./. 30 000
zvE 25 000 25 000 25 000 75 000
fiktive ESt bei Splitting 1 494 1 450 1 370 4 314
Gegenüberstellung        
tatsächliche ESt       10 936
fiktive ESt       4 314
Tarifermäßigung       6 622
Anrechnung im VZ 2016        
tatsächliche ESt 2016       10 936
Steuerermäßigung       6 622
Zu zahlende ESt 2016       4 314
 

Rn. 25–29

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

vorläufig frei

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