Rn. 20

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

§ 32c Abs 2 EStG regelt die Ermittlung der fiktiven ESt als Vergleichsmaßstab zur tariflichen ESt im Betrachtungszeitraum. Danach ist zunächst für jeden der drei VZ innerhalb des Betrachtungszeitraums die tarifliche ESt gesondert zu ermitteln (§ 32c Abs 2 S 1 EStG), die sich unter Berücksichtigung eines gleichbleibenden Durchschnittsgewinns ergäbe (§ 32c Abs 2 S 2 EStG). Hierzu ist die Summe der stpfl Einkünfte (Gewinne und Verluste) aus LuF zu ziehen und gleichmäßig auf die drei VZ des Betrachtungszeitraums zu verteilen (§ 32c Abs 2 S 3 EStG; s Rn 16 Beispiel).

 

Rn. 21

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Die Summe der für jeden VZ tariflich ermittelten ESt bildet als fiktiv ermittelte ESt den Vergleichsmaßstab für die Steuerermäßigung iRd Steuerfestsetzung. Der Summe der fiktiven tariflichen ESt ist dann die Summe der tariflichen ESt des Betrachtungszeitraums gegenüberzustellen. Ist die fiktiv ermittelte ESt für den Betrachtungszeitraum niedriger als die Normalbesteuerung, wird die Differenz durch eine Steuerermäßigung ausgeglichen.

 

Rn. 22

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Werden Ehegatten gemäß §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt, werden deren Einkünfte saldiert, sie werden somit abweichend von R 26b Abs 1 EStR 2012 wie ein StPfl behandelt. Dadurch soll ein horizontaler Verlustausgleich der Einkünfte der Ehegatten erreicht werden (BT-Drucks 19/13436, 127).

Für die Ermittlung der Tarifermäßigung ist es somit unbeachtlich, welcher Ehegatte welche Einkünfte aus LuF bezogen hat. Erzielt danach der Ehemann zB Einkünfte aus einem von ihm betriebenen Einzelunternehmen und daneben die Ehefrau als Mitunternehmerin, werden die beiden Einkunftsquellen somit zusammengerechnet. Entsprechendes gilt für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften iSd § 1 Abs 1 LPartG (§ 2 Abs 8 EStG).

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