Rn. 74
Stand: EL 163 – ET: 02/2023
Die Festsetzungsfrist für die rückgängig zu machende Tarifermäßigung endet nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Ablauf des Kj, in dem die FinBeh von dem Verstoß Kenntnis erlangt (§ 32c Abs 7 S 4 EStG).
Rn. 75–80
Stand: EL 163 – ET: 02/2023
vorläufig frei
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