Rn. 11

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Gemäß § 32c Abs 1 EStG ist für die Ermittlung der Tarifermäßigung für einen dreijährigen Betrachtungszeitraum die Summe der auf die Einkünfte aus LuF entfallenden ESt der entsprechenden Summe einer fiktiven tariflichen ESt gegenüber zu stellen; bei Ermittlung der fiktiven tariflichen ESt ist davon auszugehen, dass die Einkünfte aus LuF in allen drei VZ gleich hoch sind. Die noch in der Vorgängerregelung enthaltenen Sonderregelungen für den Fall der Neueröffnung und der Betriebsveräußerung/-aufgabe während des Betrachtungszeitraums sind in der Gesetz gewordenen Fassung nicht mehr enthalten.

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