Rn. 50

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Über die bereits in § 32c Abs 1 S 2 und Abs 4 EStG enthaltenen Einschränkungen hinaus enthält auch § 32c Abs 5 EStG weitere Voraussetzungen für die Gewährung einer Tarifermäßigung.

  • Die Nr 1 und 2 sollen eine Doppelberücksichtigung von Verlusten vermeiden,
  • die Nr 3–6 und S 2 und 3 enthalten im Notifizierungsverfahren gemachte Vorgaben der EU-Kommission.

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