Rn. 89

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Auch bei den in § 32b Abs 1 Nr 1 EStG genannten Lohn- bzw Einkommensersatzleistungen kann sich ein negativer Betrag ergeben: wenn der ArbN im laufenden VZ Leistungen für vergangene VZ zurückzahlt, ohne im laufenden VZ Lohn- bzw Einkommensersatzleistungen in gleichem oder höherem Umfang zu erhalten. Dann sind zunächst die zurückgezahlten und die bezogenen Leistungen (jeweils gilt das Abfluss- und Zuflussprinzip, § 11 EStG; s BFH BStBl II 1996, 201; 2016, 624; FG Brandenburg EFG 2005, 1056 rkr; Heinicke in Schmidt, § 32b EStG Rz 35; Dissars in Frotscher/Geurts, § 32b EStG Rz 13) zunächst voneinander abzuziehen, auch wenn die zurückgezahlten Leistungen nicht dem Progressionsvorbehalt unterlegen haben sollten (R 32b Abs 3 S 1 EStR 2012). Der Saldo ist dann negativ und bewirkt den sog negativen Progressionsvorbehalt (R 32b Abs 3 S 2 EStR 2012; FG Brandenburg EFG 2005, 1056 rkr; Dissars in Frotscher/Geurts, § 32b EStG Rz 16, 92). Zahlt dabei der ArbG das an den ArbN zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosengeld an die Agentur für Arbeit zurück und behandelt er das zurückbezahlte Arbeitslosengeld stattdessen als von ihm ausbezahltes Überbrückungsgeld, fließt dem ArbN Arbeitslohn in Form des Überbrückungsgeldes zu, und das vom ArbG der Agentur für Arbeit zurückerstattete Arbeitslosengeld unterliegt in Folge des abgekürzten Zahlungsweges beim ArbN im Jahr der Rückzahlung dem negativen Progressionsvorbehalt (FG Brandenburg EFG 2005, 1056 rkr).

 

Rn. 90

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Die FinVerw (R 32b Abs 3 S 3, 4 EStR 2012) erlaubt aus Vereinfachungsgründen, zurückgezahlte Beträge dem Kj zuzurechnen, in dem der Rückforderungsbescheid ausgestellt ist. Der ArbN kann aber beantragen, die zurückgezahlten Beträge dem Kj des tatsächlichen Abflusses (falls davon abweichend) zuzurechnen. Den Abflusszeitpunkt muss er dann nachweisen oder glaubhaft machen. Durch dieses Wahlrecht können sich für den StPfl Gestaltungsspielräume auftun (Rechenexempel!).

 

Rn. 91

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Offen gelassen hat BFH BStBl II 1996, 201, ob die Rückzahlung zu WK oder zu negativen (steuerfreien) Einnahmen führt.

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