1. Rechtslage bis einschließlich VZ 2006

 

Rn. 132

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Die Darstellung dieser Rechtslage entfällt aus Aktualitätsgründen.

2. Rechtslage ab VZ 2007

 

Rn. 132a

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Art 1 Nr 19 Buchst a Doppelbuchst bb, Art 20 Abs 6 JStG 2006 (v 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878) änderte § 32b Abs 1 Nr 3 EStG aF Fall 3 und verschob die Regelung in einen neuen § 32b Abs 1 Nr 5 EStG. Der Gesetzgeber wollte einerseits die Vorschrift übersichtlicher machen (BT-Drucks 16/2712, 53). Darüber hinaus erfasst die Neuregelung auch Einkünfte, die einem Steuerabzug unterliegen (was sich bisher schon aus § 50 Abs 5 S 2 Nr 2 S 6 EStG aF ergab), aber bei der Ermittlung des zvE nicht erfasst werden, da der bisherige Wortlaut missverständlich war (BT-Drucks 16/2712, 53).

 

Rn. 132b

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Ferner sind (wortgleiche Formulierung in § 32b Abs 1 Nr 2 Hs 2 EStG) solche Einkünfte nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen, wenn ein sonstiges zwischenstaatliches Übereinkommen deren Steuerfreiheit vorsieht, jedoch keinen Progressionsvorbehalt. Die Erläuterungen zu s Rn 107107b gelten entsprechend.

3. Rechtslage ab VZ 2008 und auf Antrag ggf auch davor

 

Rn. 132c

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Art 1 Nr 11 Buchst a Doppelbuchst bb, Nr 37 Buchst g JStG 2008 (v 20.12.2007, BGBl I 2007, 3150) strich das Erfordernis, dass die Summe der Einkünfte, die bei Anwendung der § 1 Abs 3, § 1a o § 50 Abs 2 S 2 Nr 4 EStG im VZ bei der Ermittlung des zvE unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen ESt unterliegen, positiv sein musste. Diese Regelung gilt grds ab VZ 2008, uU auch für davorliegende Jahre (s dazu die bisherige Kommentierung).

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