1. Allgemeines
Rn. 127
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Ausdrücklich ab VZ 1990 (WoBauFG v 22.12.1989, BGBl I 1989, 2408) sind auch nach sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen (dh anderen zwischenstaatlichen Übereinkommen als DBA) steuerfreie Einkünfte bei der Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32b EStG einzubeziehen.
2. Rechtslage bis einschließlich VZ 2006
Rn. 127a
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Dazu s die bisherige Kommentierung. Eine Weiterkommentierung unterbleibt aus Aktualitätsgründen.
3. Rechtslage ab VZ 2007
Rn. 127b
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Für § 32b Abs 1 Nr 3 EStG wird seit VZ 2007 (Art 1 Nr 19b, Art 20 Abs 6 JStG 2007 v 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878) auf das Erfordernis, dass das DBA unter Progressionsvorbehalt steuerfrei stellt, verzichtet. Es kommt nur noch darauf an, dass das DBA diese Einkünfte steuerfrei stellt. Die Streichung der Wörter "unter dem Vorbehalt bei der Einbeziehung bei der Berechnung der ESt" soll dabei der geänderten (s Rn 102bff) Rspr des BFH Rechnung tragen (BT-Drucks 16/2712, 53).
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